(1) Der Bundesrechnungshof prüft
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die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
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Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
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Verwahrungen und Vorschüsse,
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die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.