(BHO)
Bundeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1969


§ 62 BHO Kassenverstärkungsrücklage

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage bei der Deutschen Bundesbank angesammelt werden.