Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)
Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 27.10.2008


Anlage BHfAbgV (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2154)





(1)Das Hafengeld beträgt
1.für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,
a)je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
im Hafen Helgoland
-in der Zeit vom 15. April
bis zum 15. Oktober
nach Ablauf einer hafengeld-
freien Zeit von 24 Stunden
0,23 €,
-in der übrigen Zeit
nach Ablauf einer hafengeld-
freien Zeit von 24 Stunden




0,23 €,
mindestens
17,00 €
im Hafen Borkum0,43 €,
in den übrigen Häfen0,23 €;
b)je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stunden
im Hafen Holtenau0,23 €,
mindestens
27,00 €
pro Benutzung;
2.für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden bzw. Personen befördert werden,
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
im Hafen Borkum0,43 €,
in den übrigen Häfen0,23 €;
3.für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge
-mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten – je Bemessungseinheit
-in den Häfen am Nord-Ostsee-
Kanal
bei Benutzung für
je angefangene 24 Stunden
0,13 €,
-in den übrigen Häfen bei Benut-
zung bis zu drei Kalendertagen
0,40 €.
(2)Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1
je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal0,13 €,
in den übrigen Häfen0,40 €.
(3)Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
bei einer Länge von
bis zu7 m1,30 €,
über7 mbis zu 10 m2,00 €,
über10 mbis zu 12 m2,60 €,
über12 mbis zu 14 m3,00 €,
über14 mbis zu 16 m3,20 €,
über16 mbis zu 18 m4,00 €,
über18 mbis zu 20 m6,00 €,
über20 mbis zu 26 m8,00 €,
über26 mbis zu 30 m12,00 €,
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich1,10 €.
(4)Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen
-im Hafen Helgoland bei einer Länge
bis zu 8 m6,50 €,
über 8 mbis zu 10 m10,00 €,
über10 mbis zu 14 m13,00 €,
über14 mbis zu 17 m15,00 €,
über17 mbis zu 20 m18,00 €,
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich1,10 €,
-in den übrigen Häfen bei einer Länge
bis zu 8 m5,50 €,
über 8 mbis zu 10 m8,00 €,
über10 mbis zu 14 m10,00 €,
über14 mbis zu 17 m11,00 €,
über17 mbis zu 20 m14,00 €,
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich1,10 €,
bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.
(5)Die Pauschale nach § 6 beträgt
1.für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich
20 Benutzungen das 15-Fache,
40 Benutzungen das 30-Fache,
80 Benutzungen das 45-Fache,
250 Benutzungen das 90-Fache,
250 Benutzungen das 100-Fache
über250 Benutzungen das 100-Fache
des Hafengeldes nach Absatz 1,
2.für Fischereifahrzeuge
für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.