(BGVPLTErG)
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Ausfertigungsdatum: 19.10.2013


§ 15 BGVPLTErG Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen

Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunternehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben übernehmen:

1.
die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeitsunfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen und
2.
die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.
§ 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.