(BGVPLTErG)
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Ausfertigungsdatum: 19.10.2013


§ 13 BGVPLTErG Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung

Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. Sie legen die Vereinbarung dem Bundesversicherungsamt vor. § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung.