Ausfertigungsdatum: 05.01.2016
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung der nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übertragenen Aufgaben der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.