BG Verkehr-Gebührenverordnung (BGVGebV)
Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Ausfertigungsdatum: 18.07.2013


§ 2 BGVGebV Gebühren und Auslagen

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren einbezogen wurden.