(BGSBDODAnO 1999)
Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

Ausfertigungsdatum: 19.03.1999


I. BGSBDODAnO 1999

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.