Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

Ausfertigungsdatum: 25.11.2016


§ 13 BGleiSV Reisekosten

Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.