Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

Ausfertigungsdatum: 25.11.2016


§ 12 BGleiSV Kosten des Verfahrens

Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten.