Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

Ausfertigungsdatum: 25.11.2016


§ 10 BGleiSV Verfahrensdauer

Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden.