Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Ausfertigungsdatum: 27.04.2002


§ 19 BGG Förderung der Partizipation

Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.