(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
    
        (2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält 
        
            - 1.
- 
                
                    für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, 
                     
                        - a)
- 
                            die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind, 
- b)
- 
                            die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie 
- c)
- 
                            gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen, 
 
- 2.
- 
                eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen, 
- 3.
- 
                
                    einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der 
                     
                        - a)
- 
                            die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und 
- b)
- 
                            die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält. 
 
        (3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit 
        
            - 1.
- 
                auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019, 
- 2.
- 
                auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020, 
- 3.
- 
                auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes: ab dem 23. Juni 2021. 
(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.