(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
- 1.
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für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
- a)
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die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
- b)
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die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
- c)
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gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
- 2.
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eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
- 3.
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einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der
- a)
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die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
- b)
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die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit
- 1.
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auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
- 2.
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auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020,
- 3.
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auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.
(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.