Bundesgebührengesetz (BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 07.08.2013


§ 17 BGebG Stundung, Niederschlagung und Erlass

Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.