Bundesgebührengesetz (BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 07.08.2013


§ 14 BGebG Fälligkeit

Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.