Bundesgebührengesetz (BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 07.08.2013


§ 1 BGebG Gebührenerhebung

Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.