BGA-Nachfolgegesetz (BGA-NachfG)
Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes

Ausfertigungsdatum: 24.06.1994


§ 5 BGA-NachfG Fachaufsicht

Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.