Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Ausfertigungsdatum: 12.07.2011


§ 4i BFStrMG Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.