Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Ausfertigungsdatum: 12.07.2011


§ 4e BFStrMG Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.

(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.