BfR-Gesetz (BfRG)
Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

Ausfertigungsdatum: 06.08.2002


§ 11 BfRG Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen anzuwenden.