(BfNKostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz

Ausfertigungsdatum: 25.03.1998


§ 5 BfNKostV Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden.