(BfNatSchG)
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz

Ausfertigungsdatum: 06.08.1993


§ 3 BfNatSchG Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.