(BfkEG)
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Ausfertigungsdatum: 23.07.2013


§ 1 BfkEG Errichtung

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit“ als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). Der Aufbau des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres.