BfJG (BfJG)
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

Ausfertigungsdatum: 17.12.2006


§ 3 BfJG Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.