Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Ausfertigungsdatum: 28.04.2011


§ 12 BFDG Datenschutz

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.