(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de folgende Informationen:
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die Namen seiner Mitglieder,
- 2.
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die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,
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den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,
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die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,
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Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,
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den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und
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die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
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nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und
- 2.
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Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.
(3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.