BFD-Wahlverordnung (BFD-WahlV)
Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

Ausfertigungsdatum: 19.03.2013


§ 2 BFD-WahlV Bestellung des Wahlvorstandes

Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) bestellt spätestens einen Monat vor Beginn des Registrierungszeitraums für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesamtes als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.