Ausfertigungsdatum: 08.12.2008
Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.