(BfAG)
Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Ausfertigungsdatum: 07.08.1953


§ 25 BfAG

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.