(BfAG)
Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Ausfertigungsdatum: 07.08.1953


§ 20 BfAG

(1) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

(2) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.