(BewG§90DV)
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.09.1966


§ 1 BewG§90DV

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.