Ausfertigungsdatum: 27.07.1971
(1) Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes sind anzuwenden
(2) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben sind die Vorschriften des Artikels 3 Nr. 2 und 4 erstmals zum 1. Januar 1972 anzuwenden.
(3) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände der gemeinschaftlichen Tierhaltung zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 51a in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 6a und § 97 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.