Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993


§ 10 BEVVG Übergangsregelungen

(1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

(2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.