Ausfertigungsdatum: 21.01.1993
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung mit Maßangaben, die Mengenberechnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.