(BetrVG)
Betriebsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.01.1972


§ 11 BetrVG Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.