Ausfertigungsdatum: 03.12.2004
(1) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flächenbezogene Betrag je Hektar für Dauergrünland dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für beihilfefähige Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, angewendet wurde.
(2) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flächenbezogene Betrag je Hektar für sonstige beihilfefähige Flächen dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für sonstige beihilfefähige Flächen angewendet wurde.