Ausfertigungsdatum: 21.07.2004
(1) Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.
(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli 2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt für jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die Zuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium bis zum 31. August 2008 die Summe der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge nach § 5 Absatz 4b.