Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1974


§ 30 BetrAVG

Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.