Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

Ausfertigungsdatum: 13.07.2015


§ 6 BetonFBAusbV Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.