(BesÜV2Bek 1996-02-21)
Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.02.1996


Anlage IIB BesÜV2Bek 1996-02-21 (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1995

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, S. 255)


Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
TarifklasseZu der Tarifklasse gehörende
Besoldungsgruppen
Stufe 1Stufe 2Stufe 3
1 Kind
IaB 3 bis B 11   
C 4942,621.093,001.221,66
R 3 bis R 10   
IbB 1 und B 2   
A 13 bis A 16   
C 1 bis C 3795,18945,561.074,22
R 1 und R 2   
IcA 9 bis A 12706,69857,07985,73
IIA 1 bis A 8665,71808,91937,57
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 128,66 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 42,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 33,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:Tarifklasse Ic565,36 DM,
Tarifklasse II532,57 DM.