Dieses Gesetz gilt für die 
        
            - 1.
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                Beamtinnen und Beamten des Bundes, 
- 2.
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                Richterinnen und Richter des Bundes, 
- 3.
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                Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, 
        soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.