Dieses Gesetz gilt für die
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Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
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Richterinnen und Richter des Bundes,
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Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.