Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Ausfertigungsdatum: 06.06.2013


§ 38 BeschV Anwerbung und Vermittlung

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.