Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Ausfertigungsdatum: 06.06.2013


§ 31 BeschV Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.