Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Ausfertigungsdatum: 06.06.2013


§ 28 BeschV Deutsche Volkszugehörige

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.