(BeschMechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik

Ausfertigungsdatum: 12.07.1999


Anlage BeschMechAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1600 - 1606)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 5)
a)
Informationen beschaffen und bewerten
b)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
c)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
d)
Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwenden
e)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
f)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
g)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
h)
Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollieren
i)
Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen
k)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
4*)  
6Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse
(§ 3 Nr. 6)
a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
b)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
c)
Materialbedarf festlegen
d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren
4*)  
7Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 3 Nr. 7)
a)
Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
b)
Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
c)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
d)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
e)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
f)
Werkstücke kennzeichnen
3*)  
8Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 8)
a)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilen
b)
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß mit Handsäge trennen
c)
Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen
d)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senken
e)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
f)
Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder kleben
g)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
4  
h)
Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen
i)
Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigen
k)
Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern
4  
9Erfassen von Meßwerten
(§ 3 Nr. 9)
a)
Meßgeräte handhaben
b)
Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messen
c)
Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen
4  
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 10)
a)
Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c)
Maschinen, Einrichtungen oder Systeme nach Anweisung warten
3*)  
11Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen
(§ 3 Nr. 11)
a)
mechanische Bearbeitung
aa)
Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählen
bb)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilen
cc)
Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlen
b)
chemische und elektrolytische Behandlung
aa)
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilen
bb)
metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienen
cc)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen
9  
Alternative A: Holzoberflächen
a)
Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren, Beizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen, behandeln
b)
Holzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln
c)
Holzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbrennen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandeln
  8 
Alternative B: Kunststoffoberflächen
a)
Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln
b)
Kunststoffoberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
Alternative C: Metalloberflächen
a)
Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln
b)
Metalloberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
12Regeln von Produktionsprozessen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Meßwerte erfassen und protokollieren
b)
Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln
c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
d)
Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen
4  
13Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigen
b)
gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellen
c)
die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten
d)
wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
e)
mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
6  
14Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 14)
a)
Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern
b)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten
7  
c)
Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
 4  
d)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
e)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
  4 
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g)
Applikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in Bezug auf die Fehlerursachen beurteilen
   4
15Trägerwerkstoffe
(§ 3 Nr. 15)
a)
Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Trägerwerkstoffe unterscheiden
b)
Trägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zustandes Korrekturmaßnahmen ergreifen
 3  
16Beschichtungsstoffe
(§ 3 Nr. 16)
a)
Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurteilen
b)
Lackbestandteile und ihre Wirkungsweise unterscheiden
 5  
c)
Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck einstellen und verarbeiten
d)
Verarbeitungsbedingungen einhalten
  3 
e)
bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lagerbedingungen einhalten
f)
Einflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner Schichten bei Beschichtungssystemen berücksichtigen
   6
17Anwenden von Applikationsverfahren
(§ 3 Nr. 17)
a)
Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe durchführen
b)
Einflußgrößen des Verfahrens und das Beschichtungsergebnis optimieren
 10  
c)
Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen oder Elektrotauchen ausführen
d)
manuelle Auftragsverfahren ausführen
e)
Applikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und Abfallbehandlung optimieren
   9
18Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten
(§ 3 Nr. 18)
a)
optische und mechanische Schichtkenngrößen, insbesondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Abrieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur, messen und dokumentieren
b)
Stoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und einhalten
  6 
c)
verfahrenstechnische Kenngrößen messen, dokumentieren und einhalten
d)
elektrische Größen im Lackierprozeß überwachen, regeln und dokumentieren
   6
19Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen
(§ 3 Nr. 19)
a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozeß zuordnen
 4  
b)
Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applikation einstellen, steuern, regeln und überwachen
c)
Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach Unterlagen und Anweisung ändern
  5 
d)
Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, überwachen
e)
Prozeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen anhand technischer Unterlagen überwachen und dokumentieren
f)
Verfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewinnung durchführen
g)
Sprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen einstellen und überwachen
h)
Trocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur Filmbildung einstellen und überwachen
i)
Abwasser- und Abluftanlagen bedienen und überwachen
k)
Walz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektrotauchanlagen einstellen und überwachen
l)
Einrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei fehlerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korrigieren
   12
20Nachbehandeln von Beschichtungen
(§ 3 Nr. 20)
a)
Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählen
b)
Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektromechanischer oder physikalischer Verfahren entfernen
c)
Beschichtungen, insbesondere durch Polieren und Schwabbeln, nachbehandeln
   5
21Optimieren des Gesamtprozesses
(§ 3 Nr. 21)
a)
Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirken
b)
Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beachtung der jeweiligen Organisationsformen, der Entscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungsspielräume optimieren
c)
beim Fertigungsablauf neuer und veränderter Produkte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung nutzen
   6
22Verfahren der Umwelttechnik
(§ 3 Nr. 22)
a)
mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleiten
b)
berufsbezogene Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwenden
c)
mit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den verwendeten Einrichtungen und Anlagen ökonomisch und ökologisch umgehen
d)
Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung bereitstellen
   4
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.