Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:
- 1.
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die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,
- 2.
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der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,
- 3.
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der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.