§ 1 Bergbau-VersuchsstreckenV Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes
Für die Bergbau-Versuchsstrecke gelten die §§ 50 bis 74 und 145 Abs. 1 Nr. 6, 9, 14 bis 16 und 18 des Bundesberggesetzes entsprechend.
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