(BergArbWoFöG)
Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Ausfertigungsdatum: 23.10.1951


§ 12 BergArbWoFöG Treuhandstellen

Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.