(BEMFV)
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

Ausfertigungsdatum: 20.08.2002


§ 14 BEMFV Anordnungen

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen.