(BeiratsV)
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Ausfertigungsdatum: 11.11.1971


§ 4 BeiratsV Aufgaben des Beirates

Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.